Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die mindestens achtzehn Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Gehobener Finanzdienst” verwendet worden sind; wurde ein Beamter unter Auflage einer Prüfung zum Beamten des Gehobenen Finanzdienstes ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß die Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt werden kann.
(2)Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097569
Alte Dokumentnummer
N61975107880