Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 37/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197831.12.1992 BGBl. Nr. 37/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 37/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar:
    1. Ziffer eins
      der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger Erstellung einer Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von sechs Stunden und
    2. Ziffer 2
      der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiete der Gebühren- und Verkehrsteuern zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097573

Alte Dokumentnummer

N61975107920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/37/P7/NOR12097573