Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
die Gebühren und Verkehrsteuern;
die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes;
die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;
die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097574
Alte Dokumentnummer
N61975107930