Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, von denen die eine einen praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung und Tarifierung einer Ware und die andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern oder der Monopole oder des Zolltarifes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden zu bemessen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097625
Alte Dokumentnummer
N61975108470