Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097628
Alte Dokumentnummer
N61975108500