Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst zusätzlich zur Hochschulausbildung in Psychologie erforderlichen Kenntnisse auf besonderen Gebieten der Psychologischen Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation zu vermitteln und in die rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen der Tätigkeit des Studentenberaters einzuführen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097638
Alte Dokumentnummer
N61975108650