Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197831.10.1993 BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 196/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Probleme der Psychologischen Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß von 15 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Psychologische Verhaltensmodifikation im Ausmaß von 15 Stunden;
    4. Ziffer 4
      Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere Lerntechnik, im Ausmaß von zwölf Stunden;
    5. Ziffer 5
      Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie im Ausmaß von neun Stunden;
    6. Ziffer 6
      Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Ziffer eins bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;
    7. Ziffer 7
      Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß von sechs Stunden;
    8. Ziffer 8
      Einführung in die Hochschulsoziologie im Ausmaß von zwölf Stunden;
    9. Ziffer 9
      Hochschulrecht (Organisations-, Studien- und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;
    10. Ziffer 10
      Studienförderung und studentische Selbstverwaltung im Ausmaß von drei Stunden.
  3. Absatz 3,Während des Ausbildungslehrganges sind Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in öffentliche oder private Institutionen klinisch-psychologischer Art durchzuführen. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich ermöglicht werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097640

Alte Dokumentnummer

N61975108670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/196/P3/NOR12097640