Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
Spezielle Probleme der Psychologischen Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;
Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß von 15 Stunden;
Psychologische Verhaltensmodifikation im Ausmaß von 15 Stunden;
Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere Lerntechnik, im Ausmaß von zwölf Stunden;
Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie im Ausmaß von neun Stunden;
Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Z 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Ziffer eins bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;
Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß von sechs Stunden;
Einführung in die Hochschulsoziologie im Ausmaß von zwölf Stunden;
Hochschulrecht (Organisations-, Studien- und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;
Studienförderung und studentische Selbstverwaltung im Ausmaß von drei Stunden.
(3)Absatz 3,Während des Ausbildungslehrganges sind Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in öffentliche oder private Institutionen klinisch-psychologischer Art durchzuführen. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich ermöglicht werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097640
Alte Dokumentnummer
N61975108670