Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2)Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung” unter Angabe des Ortes der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, an dem die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097641
Alte Dokumentnummer
N61975108680