Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1978 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197831.10.1993 BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 196/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.
  2. Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung” unter Angabe des Ortes der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, an dem die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097641

Alte Dokumentnummer

N61975108680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/196/P4/NOR12097641