Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197831.10.1993 BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 196/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Studentenberatungsdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  3. Absatz 3,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097642

Alte Dokumentnummer

N61975108690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/196/P5/NOR12097642