Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1978 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197831.10.1993 BGBl. Nr. 196/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 196/1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
  3. Absatz 3,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097643

Alte Dokumentnummer

N61975108700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/196/P6/NOR12097643