Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3)Absatz 3,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097643
Alte Dokumentnummer
N61975108700