Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 730/1993Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. In diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen. Vom Erfordernis des Paragraph eins, Absatz eins, ist Abstand zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. In diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097644
Alte Dokumentnummer
N61975108710