Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12097649
Alte Dokumentnummer
N61975108770