Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097678
Alte Dokumentnummer
N61975109100