Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 435/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197831.12.1992 BGBl. Nr. 435/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 435/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, und zwar:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge mindestens zweier aufeinanderfolgender Handels- und Steuerbilanzen zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden;
      2. Litera b
        einem Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer in der Höchstdauer von drei Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten gemeinsam abzuhalten sind;
    2. Ziffer 2
      der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008352

Dokumentnummer

NOR12097684

Alte Dokumentnummer

N61975109160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/435/P7/NOR12097684