Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 696/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung, die Grundzüge der Abgaben-Exekutionsordnung und der übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie die Grundzüge des Familienlastenausgleichsrechtes;
die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse, Bilanzkritik);
die Betriebsprüfungstechnik;
die praktische Kostenrechnung;
die Gebühren und Verkehrsteuern;
die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;
die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097685
Alte Dokumentnummer
N61975109170