Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung” nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht” und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden”. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung” nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt römisch eins des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht” und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden”.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097699
Alte Dokumentnummer
N61975109330