Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097700
Alte Dokumentnummer
N61975109340