Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.02.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.02.197531.12.1989 BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.02.1975BGBl. Nr. 90/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph eins, (1) Die Sitzungen der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen (im folgenden "Kommission" genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der Kommission die Verständigung hievon spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

  1. Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008359

Dokumentnummer

NOR12097586

Alte Dokumentnummer

N61975108060