Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen der gemäß § 4 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen (im folgenden "Kommission" genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der Kommission die Verständigung hievon spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.Paragraph eins, (1) Die Sitzungen der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen (im folgenden "Kommission" genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der Kommission die Verständigung hievon spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2)Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097586
Alte Dokumentnummer
N61975108060