Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Niederschrift
§ 10. (1) Über jede Kommissionssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden, der sich hiebei einer Schreibkraft bedienen kann.Paragraph 10, (1) Über jede Kommissionssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden, der sich hiebei einer Schreibkraft bedienen kann.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder;
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr;
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen;
die zur Information der Kommissionsmitglieder gemachten Mitteilungen;
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen;
das zu erstattende Gutachten (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Kommissionsmitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes).das zu erstattende Gutachten (Paragraph 4, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Kommissionsmitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 6, Absatz 6, des Ausschreibungsgesetzes).
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097594
Alte Dokumentnummer
N61975108140