Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
19.02.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1119.02.197531.12.1989 BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.02.1975BGBl. Nr. 90/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 11, (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (Paragraph 5,) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (Paragraph 4, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Kommissionsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Kommission einzuberufen.
  2. Absatz 3,Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Kommission (Paragraph 4, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen obersten Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Protokoll

Gesetzesnummer

10008359

Dokumentnummer

NOR12097595

Alte Dokumentnummer

N61975108150