Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.Paragraph 11, (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (Paragraph 5,) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Kommissionsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Kommission einzuberufen.Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (Paragraph 4, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Kommissionsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Kommission einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Kommission (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen obersten Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Kommission (Paragraph 4, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen obersten Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz eins, des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12097595
Alte Dokumentnummer
N61975108150