Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausfertigungen
§ 12. Schriftstücke, die namens der Kommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Paragraph 12, Schriftstücke, die namens der Kommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097596
Alte Dokumentnummer
N61975108160