Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.02.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.02.197531.12.1989 BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.1975BGBl. Nr. 90/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beschlußfähigkeit

Paragraph 2, (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen.

  1. Absatz 2,Ist die Kommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so ist die Sitzung zu schließen und nochmals, und zwar für einen Zeitpunkt innerhalb einer Woche, einzuberufen.
  2. Absatz 3,Ist ein Kommissionsmitglied durch längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden der Kommission und jene Stelle, die es in die Kommission entsendet hat, hievon in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser die oberste Dienstbehörde, die ihn in die Kommission entsendet hat, in Kenntnis zu setzen. Die Stelle, die das verhinderte Mitglied in die Kommission entsendet hat, hat daraufhin unverzüglich ein anderes Mitglied in die Kommission zu entsenden. Sie hat dabei mitzuteilen, ob dieses Mitglied bis zur Beendigung der Tätigkeit der Kommission in diese entsendet wird oder ob das ursprünglich entsendete Mitglied nach Wegfall seiner Verhinderung wieder der Kommission angehören soll. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so erlischt die ursprüngliche Entsendung mit der Entsendung des neuen Mitgliedes endgültig.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat nach der Entsendung des neuen Mitgliedes (der neuen Mitglieder) die Sitzung der Kommission unverzüglich einzuberufen.
  4. Absatz 5,Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im Paragraph 6, Absatz 6, des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.
  5. Absatz 6,Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer der im Paragraph 5, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes genannten, die Entsendung hindernden Umstände ein, so findet Absatz 3, sinngemäße Anwendung.
  6. Absatz 7,Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes findet Absatz 3, sinngemäße Anwendung.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender,Vorsitz

Gesetzesnummer

10008359

Dokumentnummer

NOR12097725

Alte Dokumentnummer

N61975144990