Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfähigkeit
§ 2. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen.Paragraph 2, (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen.
(2)Absatz 2,Ist die Kommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so ist die Sitzung zu schließen und nochmals, und zwar für einen Zeitpunkt innerhalb einer Woche, einzuberufen.
(3)Absatz 3,Ist ein Kommissionsmitglied durch längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden der Kommission und jene Stelle, die es in die Kommission entsendet hat, hievon in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser die oberste Dienstbehörde, die ihn in die Kommission entsendet hat, in Kenntnis zu setzen. Die Stelle, die das verhinderte Mitglied in die Kommission entsendet hat, hat daraufhin unverzüglich ein anderes Mitglied in die Kommission zu entsenden. Sie hat dabei mitzuteilen, ob dieses Mitglied bis zur Beendigung der Tätigkeit der Kommission in diese entsendet wird oder ob das ursprünglich entsendete Mitglied nach Wegfall seiner Verhinderung wieder der Kommission angehören soll. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so erlischt die ursprüngliche Entsendung mit der Entsendung des neuen Mitgliedes endgültig.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat nach der Entsendung des neuen Mitgliedes (der neuen Mitglieder) die Sitzung der Kommission unverzüglich einzuberufen.
(5)Absatz 5,Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im § 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im Paragraph 6, Absatz 6, des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.
(6)Absatz 6,Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer der im § 5 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes genannten, die Entsendung hindernden Umstände ein, so findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer der im Paragraph 5, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes genannten, die Entsendung hindernden Umstände ein, so findet Absatz 3, sinngemäße Anwendung.
(7)Absatz 7,Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes findet Absatz 3, sinngemäße Anwendung.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender,Vorsitz
Dokumentnummer
NOR12097725
Alte Dokumentnummer
N61975144990