Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung der Kommissionssitzung ist vom Vorsitzenden festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.Paragraph 4, (1) Die Tagesordnung der Kommissionssitzung ist vom Vorsitzenden festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kommission (§ 2 Abs. 1) zu verlesen.Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kommission (Paragraph 2, Absatz eins,) zu verlesen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097588
Alte Dokumentnummer
N61975108080