Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 5. Nach der Verlesung der Tagesordnung und nach Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (§ 11 Abs. 2) ist der Kommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 5, Nach der Verlesung der Tagesordnung und nach Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (Paragraph 11, Absatz 2,) ist der Kommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12097589
Alte Dokumentnummer
N61975108090