Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beratung und Abstimmung
§ 6. (1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.Paragraph 6, (1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht das Schlußwort jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097590
Alte Dokumentnummer
N61975108100