Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionenrömisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Paragraph 8, (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge die einzelnen Anträge abzustimmen sind.
(3)Absatz 3,Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Dokumentnummer
NOR12097592
Alte Dokumentnummer
N61975108120