Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.02.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 819.02.197531.12.1989 BGBl. Nr. 90/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf betr. GeschäftsO der Ausschreibungskommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.02.1975BGBl. Nr. 90/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 635/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge die einzelnen Anträge abzustimmen sind.
  2. Absatz 3,Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008359

Dokumentnummer

NOR12097592

Alte Dokumentnummer

N61975108120