Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenzuschuß-Eigenanteilverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1975Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt für die Zeit ab dem 1. März 1975 S 185.- monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von S 185.- am weitesten übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097653
Alte Dokumentnummer
N61975108820