Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 284/1985Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die nicht länger als fünf Stunden dauern darf.
(2)Absatz 2,Durch die schriftliche Prüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens (§ 4 Abs. 2 Z 2) einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen:Durch die schriftliche Prüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,) einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen:
die Nominalkatalogisierung höchstens drei einfacher Buchtitel, eines davon in einer vom Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
die Eintragung von höchstens drei Büchern ins Akzessionsjournal.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Arbeiten sind mit Schreibmaschine auszuführen.Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Arbeiten sind mit Schreibmaschine auszuführen.
(4)Absatz 4,Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben behindert (§ 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes), so kann der Nachweis der Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Abs. 3 durch den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der im § 4 Abs. 2 Z 2 angeführten Teilgebiete ersetzt werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken besonders geeignet erscheinen lassen.Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben behindert (Paragraph 8, Absatz 4, des Gehaltsüberleitungsgesetzes), so kann der Nachweis der Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Absatz 3, durch den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Teilgebiete ersetzt werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken besonders geeignet erscheinen lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12097667
Alte Dokumentnummer
N61975108970