Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.07.1975 bis 31.07.1985 — BGBl. Nr. 381/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.07.197531.07.1985 BGBl. Nr. 381/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 284/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den Fachdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1975BGBl. Nr. 381/1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 284/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die nicht länger als fünf Stunden dauern darf.
  2. Absatz 2,Durch die schriftliche Prüfung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet des Bibliothekswesens (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,) einfache Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse niederzulegen. Die schriftliche Prüfung hat überdies zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Nominalkatalogisierung höchstens drei einfacher Buchtitel, eines davon in einer vom Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
    2. Ziffer 2
      die Eintragung von höchstens drei Büchern ins Akzessionsjournal.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Arbeiten sind mit Schreibmaschine auszuführen.
  4. Absatz 4,Ist ein Prüfungswerber am Maschinschreiben behindert (Paragraph 8, Absatz 4, des Gehaltsüberleitungsgesetzes), so kann der Nachweis der Kenntnisse im Maschinschreiben gemäß Absatz 3, durch den bei der schriftlichen oder bei der mündlichen Prüfung zu erbringenden Nachweis überdurchschnittlicher Kenntnisse in einem der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Teilgebiete ersetzt werden, sofern diese Kenntnisse den Prüfungswerber für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten des Fachdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken besonders geeignet erscheinen lassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10008361

Dokumentnummer

NOR12097667

Alte Dokumentnummer

N61975108970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/88/P3/NOR12097667