Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2)Absatz 2,Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095699
Alte Dokumentnummer
N61968103570