Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Protokoll hat zu enthalten:
den Tag und die Dauer der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (Paragraphen 5, ff.);
sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6);sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,);
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.
(2)Absatz 2,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Absatz eins, nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3)Absatz 3,Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216953