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§ 17a PVGO

Fassungen
ab 01.08.2019 — BGBl. II Nr. 230/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17a heute01.08.2019 BGBl. II Nr. 230/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019BGBl. II Nr. 230/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Ein- und ausgehende Schriftstücke

Paragraph 17 a,

Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216959