Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17aParagraph 17 a
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Ein- und ausgehende Schriftstücke
§ 17a.Paragraph 17 a,
Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216959