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§ 22 PVGO

Fassungen
ab 27.01.1968 — BGBl. Nr. 35/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute27.01.1968 BGBl. Nr. 35/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

27.01.1968BGBl. Nr. 35/1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen

Personalvertretung durch eine Vertrauensperson

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:
    1. Litera a
      wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson zur Folge hat,
    2. Litera b
      wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endigt.
  3. Absatz 3,Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095709

Alte Dokumentnummer

N61968103670