Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1975Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 30.Paragraph 30,
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt. Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch sechs mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (Paragraph 20, Absatz 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 26, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
Schlagworte
Debatte, Ordnungsruf, Wortentzug, Abstimmung, Antrag, Protokoll, Tagesordnung, Ausschußobmann, Beschlußfähigkeit, Einberufung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12097715
alte Dokumentnummer
N61975109500