Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 441/1987Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/07 Personalvertretung
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Wechsel der Ausschußfunktionäre
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2)Absatz 2,Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3)Absatz 3,Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.
Schlagworte
Ausschußobmann, Obmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12103076
alte Dokumentnummer
N61987194780