Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.02.1976 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.02.197631.12.2018 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.02.1976BGBl. Nr. 441/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer Zeugnisse

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen für die sichere Durchführung von Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, nicht mehr entspricht, so hat es bei der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen, dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern durchführen zu lassen, die die notwendigen Fachkenntnisse (Paragraphen 3 bis 6) besitzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Zeugnisse anderer als der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Stellen, auch ausländischer, anerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß damit der Nachweis mindestens gleichwertiger Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097807

Alte Dokumentnummer

N6197528112L