Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Auflegen der Verordnung
§ 11.Paragraph 11,
In Betrieben, in denen Arbeiten nach § 2 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen. In Betrieben, in denen Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser Verordnung betreffen, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097808
Alte Dokumentnummer
N6197528113L