Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 dieser Verordnung erbracht wird.Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 7, nachweisen zu können, dürfen diese Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach den Paragraphen 7, oder 10 Absatz 2, dieser Verordnung erbracht wird.
(2)Absatz 2,Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen nach § 2 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen haben.Für Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach den Paragraphen 7, oder 10 Absatz 2, weiter durchgeführt werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen nach Paragraph 2, der Verordnung vom 7. Jänner 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 77, entsprochen haben.
(3)Absatz 3,Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen, gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die mindestens jenen nach den Paragraphen 3 bis 6 entsprechen, gelten als Zeugnisse im Sinne des Paragraph 7,, wenn die Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse ausgestellt hat, nun auf Grund des Paragraph 7, zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12097812
Alte Dokumentnummer
N6197528117L