Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachkenntnisse für das Führen von Kranen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für das Führen von Kranen umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Kranbahn,
mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen, Tragmittel,
Sicherheitseinrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel, Anhängen von Lasten,
Rechtsvorschriften und Richtlinien für den Kranbetrieb,
praktische Bedienung von Kranen.
(2)Absatz 2,Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden Kranart notwendig sind.Die Fachkenntnisse nach Absatz eins, müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden Kranart notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097800
Alte Dokumentnummer
N6197528105L