Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verzeichnis über die Arbeiten
§ 9.Paragraph 9,
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der für diesen nach § 2 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben. In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der für diesen nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108410
Alte Dokumentnummer
N6199435036L