Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtenbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach dieser Verordnung können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach § 2 Lenkprotokoll-Verordnung, BGBl. II Nr. 313/2017, vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden (vgl. § 6, BGBl. II Nr. 313/2017).Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach dieser Verordnung können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach Paragraph 2, Lenkprotokoll-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,, vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,).
Text
Führung der Fahrtenbücher
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, ausgenommen im Kraftlinienverkehr, haben, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, ein persönliches Fahrtenbuch nach einem der Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu führen.
(2)Absatz 2,Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch (Anlage 1) ist von allen Lenkern und Beifahrern zu führen, für die keine Ausnahme von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches gilt oder für die die Voraussetzungen zur Führung eines vereinfachten persönlichen Fahrtenbuches (Anlage 2) oder eines persönlichen Wochenberichtsbuches (Anlage 3) nicht zutreffen.
(3)Absatz 3,Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch (Anlage 2) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, die ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt sind.
(4)Absatz 4,Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage 3) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, deren Fahrzeug mit einem geeichten mechanischen Kontrollgerät zur Erfassung der Zeitwerte ausgerüstet ist. Das mechanische Kontrollgerät hat die Überwachung der Einsatzzeiten, der Lenkzeiten, der Ruhepausen und Ruhezeiten (Zeitwerte) sicherzustellen und hat während der Einsatzzeit ständig eingeschaltet zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR12097815
Alte Dokumentnummer
N6197545603J