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§ 2 FahrtbV

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2017 — BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197631.12.2017 BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtenbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 461/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Abkürzung

FahrtbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach dieser Verordnung können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach Paragraph 2, Lenkprotokoll-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,, vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,).

Text

Führung der Fahrtenbücher

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, ausgenommen im Kraftlinienverkehr, haben, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, ein persönliches Fahrtenbuch nach einem der Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu führen.
  2. Absatz 2,Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch (Anlage 1) ist von allen Lenkern und Beifahrern zu führen, für die keine Ausnahme von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches gilt oder für die die Voraussetzungen zur Führung eines vereinfachten persönlichen Fahrtenbuches (Anlage 2) oder eines persönlichen Wochenberichtsbuches (Anlage 3) nicht zutreffen.
  3. Absatz 3,Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch (Anlage 2) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, die ausschließlich im Nahverkehr eingesetzt sind.
  4. Absatz 4,Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage 3) ist von Lenkern und Beifahrern zu führen, deren Fahrzeug mit einem geeichten mechanischen Kontrollgerät zur Erfassung der Zeitwerte ausgerüstet ist. Das mechanische Kontrollgerät hat die Überwachung der Einsatzzeiten, der Lenkzeiten, der Ruhepausen und Ruhezeiten (Zeitwerte) sicherzustellen und hat während der Einsatzzeit ständig eingeschaltet zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097815

Alte Dokumentnummer

N6197545603J