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§ 7 FahrtbV

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2017 — BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197631.12.2017 BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtenbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 461/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Abkürzung

FahrtbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 7,

Der Arbeitnehmer hat die Tagesberichts- und Wochenberichtsblätter sorgfältig auszufüllen und mit Datumangabe zu unterschreiben. Eintragungen sind mit Tintenstift oder Kugelschreiber vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren oder Überschreiben ausgebessert oder geändert werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. Streichungen fehlerhafter Eintragungen sind ohne Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ nur zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleibt. Kein Blatt der Fahrtenbücher darf vernichtet werden. Verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Blätter sind dem Arbeitgeber zu übergeben.

Schlagworte

Tagesberichtsblatt

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097820

Alte Dokumentnummer

N6197545608J