Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtenbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmung
§ 9.Paragraph 9,
Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in § 17 Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden. Fahrtenbücher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gedruckt sind und eine ordnungsgemäße Eintragung und Überprüfung der in Paragraph 17, Arbeitszeitgesetz festgelegten Zeitwerte ermöglichen, können bis 30. Juni 1976 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtenbücher verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR12097822
Alte Dokumentnummer
N6197545610J