Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION
Errichtung der Verwaltungsakademie
§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport. Paragraph eins, In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
Dokumentnummer
NOR40010310