Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 10. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben die Vortragenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer durch Beratung, Durchführung praktischer Übungen und Anleitung zu selbständigem Lernen. Im Fall der Verhinderung von Vortragenden können wissenschaftliche Mitarbeiter, sofern sie die entsprechenden Kenntnisse besitzen, vom Direktor zur Vertretung in den Lehrveranstaltungen herangezogen werden. Paragraph 10, Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben die Vortragenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer durch Beratung, Durchführung praktischer Übungen und Anleitung zu selbständigem Lernen. Im Fall der Verhinderung von Vortragenden können wissenschaftliche Mitarbeiter, sofern sie die entsprechenden Kenntnisse besitzen, vom Direktor zur Vertretung in den Lehrveranstaltungen herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12097605
Alte Dokumentnummer
N61975108260