Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schulung des Lehrkörpers
§ 12. Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß die Mitglieder des Lehrkörpers Gelegenheit haben, sich in pädagogischer Hinsicht durch Vermittlung moderner Lehrmethoden und in Prüfungstechnik weiterzubilden. Zum Zwecke einer solchen Weiterbildung sind regelmäßig entsprechende Lehrgänge abzuhalten. Paragraph 12, Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß die Mitglieder des Lehrkörpers Gelegenheit haben, sich in pädagogischer Hinsicht durch Vermittlung moderner Lehrmethoden und in Prüfungstechnik weiterzubilden. Zum Zwecke einer solchen Weiterbildung sind regelmäßig entsprechende Lehrgänge abzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12097607
Alte Dokumentnummer
N61975108280