Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnehmerzahl
§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten Lehrgang mehr als 30 Teilnehmer zu erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer vertretbar und die personelle und sachliche Ausstattung möglich ist, die Durchführung eines Parallellehrganges anordnen. Paragraph 14, Ein Lehrgang hat nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten Lehrgang mehr als 30 Teilnehmer zu erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer vertretbar und die personelle und sachliche Ausstattung möglich ist, die Durchführung eines Parallellehrganges anordnen.
Dokumentnummer
NOR12099101
Alte Dokumentnummer
N61979114570