Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibung der Lehrgänge
§ 15. Die Durchführung von Lehrgängen ist unter Bezeichnung ihrer Art, des zugelassenen Personenkreises sowie der in ihnen zu behandelnden Lehrgegenstände mindestens drei Monate vor ihrem Beginn im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom Direktor auszuschreiben. Paragraph 15, Die Durchführung von Lehrgängen ist unter Bezeichnung ihrer Art, des zugelassenen Personenkreises sowie der in ihnen zu behandelnden Lehrgegenstände mindestens drei Monate vor ihrem Beginn im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom Direktor auszuschreiben.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Dokumentnummer
NOR12097608
Alte Dokumentnummer
N61975108290