Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Meldung zur Lehrgangsteilnahme
§ 16. (1) Wer an einem Lehrgang an der Verwaltungsakademie teilnehmen will, hat sich bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie schriftlich anzumelden. Bundesbedienstete haben hiebei den Dienstweg einzuhalten.Paragraph 16, (1) Wer an einem Lehrgang an der Verwaltungsakademie teilnehmen will, hat sich bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie schriftlich anzumelden. Bundesbedienstete haben hiebei den Dienstweg einzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Direktor hat unverzüglich über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Einlangens der Anmeldung zu entscheiden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.Der Direktor hat unverzüglich über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Einlangens der Anmeldung zu entscheiden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12099102
Alte Dokumentnummer
N61979114580