Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Durchführung der Grundausbildung
§ 18. (1) Die Durchführung der Grundausbildung obliegt den nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen.Paragraph 18, (1) Die Durchführung der Grundausbildung obliegt den nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsakademie hat auf Ersuchen der nach den Dienstrechtsvorschriften zur Durchführung der Grundausbildung zuständigen Stellen Lernbehelfe für Grundausbildungslehrgänge auszuarbeiten und diese Stellen in der praktischen Durchführung dieser Grundausbildungslehrgänge zu beraten.
Dokumentnummer
NOR12097609
Alte Dokumentnummer
N61975108300